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   VGH Bayern, 10.05.2016 - 10 BV 15.958   

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https://dejure.org/2016,13654
VGH Bayern, 10.05.2016 - 10 BV 15.958 (https://dejure.org/2016,13654)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.05.2016 - 10 BV 15.958 (https://dejure.org/2016,13654)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Mai 2016 - 10 BV 15.958 (https://dejure.org/2016,13654)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung der Durchführung und Vermittlung von Sportwetten für das Internet (hier: Oddset-Wetten); Festsetzung der Kosten nach Erledigung der Grundverfügung

  • rewis.io

    Kostenentscheidung bei Erledigung glücksspielrechtlicher Untersagungsverfügung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung; Bescheid; Gebührenfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 03.09.2015 - 11 ZB 15.1104

    Zulassung der Berufung (abgelehnt); Fahrtenbuchauflage; Erledigung durch

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2016 - 10 BV 15.958
    Zudem verwies die Beklagte auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. September 2015 (11 ZB 15.1104).

    Dem wird entgegen gehalten, dass jedenfalls dann, wenn die Grundverfügung bestandskräftig geworden ist, aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit auch die Kostenentscheidung insoweit keiner weiteren Überprüfung mehr unterzogen wird, weil der Betroffene für eine bestandskräftig angeordnete Maßnahme die Kosten zu tragen hat (BayVGH, B. v. 3.9.2015 - 11 ZB 15.1104; für Vollstreckungsmaßnahmen: BVerwG, U. v. 25.9.2008 - 7 C 5.08 - juris Rn. 12 f.).

  • VGH Bayern, 25.04.2016 - 10 BV 16.799

    Kostenverteilung bei Erledigung einer glücksspielrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2016 - 10 BV 15.958
    Mit Beschluss vom 21. April 2016 hat der Senat das Verfahren, soweit es von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 10 BV 16.799 fortgeführt.

    Mit Beschluss des Senats vom 22. April 2016 im Verfahren 10 BV 16.799 wurde die Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2009 für wirkungslos erklärt.

  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2016 - 10 BV 15.958
    Dem wird entgegen gehalten, dass jedenfalls dann, wenn die Grundverfügung bestandskräftig geworden ist, aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit auch die Kostenentscheidung insoweit keiner weiteren Überprüfung mehr unterzogen wird, weil der Betroffene für eine bestandskräftig angeordnete Maßnahme die Kosten zu tragen hat (BayVGH, B. v. 3.9.2015 - 11 ZB 15.1104; für Vollstreckungsmaßnahmen: BVerwG, U. v. 25.9.2008 - 7 C 5.08 - juris Rn. 12 f.).
  • BVerwG, 08.05.2014 - 1 C 3.13

    Abschiebung; Abschiebungskosten; Erstattung; Verjährung; Fälligkeitsverjährung;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2016 - 10 BV 15.958
    Das Bundesverwaltungsgericht ist schließlich bei der Überprüfung eines Leistungsbescheids für die Kosten einer Vorführmaßnahme davon ausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit der Aufforderung, bei der Botschaft vorzusprechen, im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid vollumfänglich zu überprüfen sei, weil sich die zugrunde liegende Anordnung durch Vollzug erledigt habe und der Verweis auf die Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Anordnung eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes des Klägers darstelle (BVerwG, U. v. 8.5.2014 - 1 C 3.13 - juris Rn. 19).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2015 - 3 S 411/15

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung im Gebührenstreit

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2016 - 10 BV 15.958
    Würde nämlich in einem solchen Fall eine umfassende Überprüfung der Grundverfügung im Rahmen einer (isolierten) Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung verlangt, obwohl eine Anfechtungsklage gegen die Grundverfügung nicht mehr statthaft ist, könnte der Betroffene über den Umweg der Anfechtung der Kostenentscheidung die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine etwaige Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Grundverfügung umgehen (vgl. VGH BW, U. v. 11.9.2015 - 3 S 411/15 - juris Rn. 33 ff).
  • VGH Bayern, 12.12.2011 - 11 ZB 11.2271

    Fahrtenbuchauflage; Ablauf aller dem Adressaten darin gesetzten Fristen

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2016 - 10 BV 15.958
    Teilweise wird die Meinung vertreten, dass nur eine an den Prüfungsmaßstab des § 161 Abs. 2 VwGO angelehnte kursorische Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes stattfindet (BayVGH, B. v. 18.10.1993 - 24 B 93.92 - NVwZ-RR 194, 548/54; B. v. 12.12.2011 - 11 ZB 11.2271 - juris Rn. 8), weil ansonsten bei einer Erledigung der Hauptsache über den "Umweg" der Anfechtung der Kostenentscheidung entgegen dem Rechtsgedanken aus § 161 Abs. 2 VwGO eine uneingeschränkte Überprüfung der Grundverfügung erreicht werden könnte (vgl. auch Széchényi, BayVBl 2013, 9).
  • VGH Bayern, 01.06.2017 - 20 B 16.2241

    Kostenbescheid für Quarantäne von Hunden und Katzen im Tierheim eines privaten

    Die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids setzt voraus, dass die Grundverfügung rechtmäßig ist, soweit diese durch Aufhebung ex nunc unwirksam geworden ist (entgegen BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 10 BV 15.958 - juris).

    Insoweit geht das Argument der Gefahr der Umgehung der Voraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage ins Leere (a.A. BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 10 BV 15.958 - juris).

  • VG Bayreuth, 06.03.2018 - B 5 K 17.941

    Funktionsfähigkeit der Grundstücksentwässerungsanlage - Mangelbeseitigung

    Die Kostenentscheidung ist im Übrigen nach Art. 12 Abs. 3 des Kostengesetzes (KG) auch unabhängig von der Grundverfügung selbständig anfechtbar (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 10 BV 15.958 - juris Rn. 18).

    Selbst wenn man - insbesondere im Hinblick auf Art. 16 Abs. 5 KG - für die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Sachentscheidung für maßgeblich hält (vgl. zum Meinungsstand BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 10 BV 15.958 - juris Rn. 23), so wurden aufgrund der oben dargestellten Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes die Kläger nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG zu Recht als Kostenschuldner in Anspruch genommen.

  • VGH Bayern, 29.01.2018 - 22 BV 16.2046

    Heranziehung zu den Kosten der Überprüfung des Emissionsverhaltens eines

    Hierbei kann - ebenso wie im Kontext der weiteren Voraussetzungen, von deren Erfüllung die Rechtmäßigkeit des Handelns der Regierung im vorliegenden Fall abhängt - dahinstehen, ob sich beide Maßnahmen mit der Durchführung der Emissionsmessung und der Rückgabe des Geräts an die Klägerin erledigt haben, und ob aus Anlass gerichtlicher Auseinandersetzungen über die Kosten erledigter Amtshandlungen die Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahmen in vollem oder nur noch in eingeschränktem Umfang überprüft werden muss (vgl. eingehend dazu BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 10 BV 15.958 - juris Rn. 28 - 30).
  • VGH Bayern, 25.10.2023 - 4 B 22.399

    Gebühr für Grabmalgenehmigung auf kirchlichem Friedhof, Bemessung der Wertgebühr

    In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob es für die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung auf die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Sachentscheidung (Grundverwaltungsakt) ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 10 BV 15.958 - juris Rn. 23).

    Handelt es sich wie hier um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der bereits bestandskräftig und vom Adressaten tatsächlich in Anspruch genommen worden ist, kann die dafür angesetzte Gebühr nicht mehr unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsakts infrage gestellt werden (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016, a.a.O., Rn. 27, 30; B.v. 23.11.2005 - 22 ZB 05.1540 - juris Rn. 2; ebenso BVerwG, B.v. 25.11.2021 - 6 B 7.21 - juris Rn. 7 f.; B.v. 21.4.2015 - 7 B 8.14 - juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 02.12.2016 - 10 BV 16.962

    Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung: Erfolglose Anhörungsrüge gegen

    Ergänzend wird auf die Gerichtsakten, auch in den Verfahren 10 BV 16.799, 10 BV 15.958, 19 BV 12.1628 und 10 BV 09.1522 verwiesen.
  • VG München, 14.08.2020 - M 2 K 19.2000

    Verpflichtung zur Entfernung von Gegenständen von einem gemeindlichen

    a) Grundsätzlich kommt es wegen Art. 16 Abs. 5 KG für die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung auch auf die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Sachentscheidung (Grundverfügung) an (vgl. zum Streitstand VGH München, B.v. 10.5.2016 - 10 BV 15.958 - juris Rn. 23).

    Erledigt sich hingegen die Grundverfügung - wie hier - ex nunc auf sonstige Weise im Sinne des Art. 43 Abs. 2 Var. 5 BayVwVfG (und nicht etwa durch Aufhebung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren), so wird vertreten, dass infolge der eintretenden Bestandskraft der Grundverfügung und für den Fall einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Gerichtsverfahren, die Grundverfügung nicht mehr Bestandteil der Rechtmäßigkeitsprüfung der angegriffenen Kostenentscheidung sein könne (vgl. VGH München, B.v. 10.5.2016 - 10 BV 15.958 - juris Rn. 30).

  • VGH Bayern, 20.03.2017 - 22 CS 17.290

    Erledigung der Anordnung zur Duldung einer Feuerstättenschau durch Anordnung der

    Es kann dahinstehen, inwieweit der Antragsteller gegen diese Einwendungen geltend machen kann, welche die im Bescheid getroffene Terminfestlegung und die Zwangsmittelandrohung betreffen (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 10 BV 15.958 - juris Rn. 29 f.; B.v. 18.10.1993 - 24 B 93.92 - NVwZ-RR 1994, 548; jeweils m.w.N.).
  • VG Regensburg, 07.11.2022 - RN 5 K 20.3230

    Aufbereitung- und Desinfektion des Trinkwassers, Filtration, Private

    Für rechtswidrige Verwaltungsakte dürfen keine Kosten erhoben werden, Art. 16 Abs. 5 Bayerisches Kostengesetz (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 10 BV 15.958 - BeckRS 2016, 46951, Leitsatz 1; str., vgl. zum Streitstand ebd. Rn. 23 ff.).
  • VG München, 20.02.2019 - M 9 K 18.4951

    Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 10.5.2016 - 10 BV 15.958 - juris Rn. 30 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) steht in Fallkonstellationen, in der ein Grundverwaltungsakt wegen Erledigung seine Wirksamkeit verloren hat, eine erhobene Anfechtungsklage unzulässig (geworden) und der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, einer Überprüfung der (nicht nichtigen) Grundverfügung im Rahmen der fortgeführten Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung die Bestandskraft der Grundverfügung und damit die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden entgegen.
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